Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte der Cambium GmbH zur Verwendung gegenüber
Unternehmern

§1 Geltung

1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Cambium GmbH in 88299 Schmidsfelden / Leutkirch im Allgäu
(nachfolgend auch „des Auftragsnehmers“), auch aus ihrem Online-Shop, erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der
Auftragsnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die
von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Auftragsnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Auftragsnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragsnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang
annehmen. Bei Bestellung im Online-Shop des Auftragsnehmers erhält der Auftraggeber
unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über dessen Erhalt. Diese Email stellt
jedoch keine Annahme des Angebots dar. Vielmehr erfolgt die Annahme und damit das
Zustandekommen des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragsnehmer erst durch eine weitere
Erklärung des Auftragsnehmers, spätestens jedoch durch den Versand der Liefergegenstände.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragsnehmer und Auftraggeber ist
der schriftlich geschlossene Vertrag (Angebot, Bestellung und/oder Auftragsbestätigung),
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des
Auftragsnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht
jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme
von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragsnehmers nicht berechtigt,
hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per EMail,
nicht ausreichend.

(4) Angaben des Auftragsnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere
Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Auftragsnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und
anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung des Auftragsnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten
zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat
auf Verlangen des Auftragsnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und Versandkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Ein Auftrag über
Lieferungen erfolgt in der Regel in einer Gesamtlieferung. Teillieferungen können nur gegen
entsprechenden Kostenersatz vom Auftraggeber verlangt werden.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefert der Auftragsnehmer nur gegen
Vorkasse (in der auf dem Bestellformular angegebenen Weise) oder per Nachnahme, jeweils gegen
Rechnung (die per E-Mail versandt werden und auch in unserer Annahme enthalten sein kann). Auf
Wunsch des Kunden, der im Bestellformular anzugeben ist, liefern wir die Ware auch gegen
Bezahlung in unseren Geschäftsräumen in 88353 Kißlegg aus.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von drei (3) Tagen ab Erhalt der Lieferung und der
dazugehörigen Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragsnehmer
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so
sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die
Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Bei
Teillieferung erfolgt eine Teilrechnung, die unmittelbar nach der Teillieferung fällig wird.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Auftragsnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss
des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich
zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des
Auftragsnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus
anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat daher
auf seine Kosten für die Abholung und Versicherung der Liefergegenstände zu sorgen.

(2) Vom Auftragsnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und
Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Auftragsnehmer kann -unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers- vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragsnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Auftragsnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragsnehmer
nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragsnehmer die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, ist der Auftragsnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem
Auftragsnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Auftragsnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es
sei denn, der Auftragsnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Auftragsnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Auftragsnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Auftragsnehmers (Kißlegg), soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragsnehmer auch
die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Auftragsnehmers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Auftragsnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder
Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den
Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragsnehmer dies dem
Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den
Auftragsnehmer betragen die Lagerkosten 30,00 Euro pro Quadratmeter der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Der Auftragsnehmer wird die Liefergegenstände nach
Möglichkeit stapeln, um eine möglichst kleine Fläche zu beanspruchen, um die Kosten gering zu
halten. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben
vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Auftragsnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und
auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
die Lieferung und, sofern der Auftragsnehmer auch die Installation schuldet, die Installation
abgeschlossen ist, der Auftragsnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5
(6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage
vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und
in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind, und
der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen
eines dem Auftragsnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht
oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich
ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an
den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem
Auftragsnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen
sieben (7) Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben
Werktagen (7) nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel
für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung
erkennbar war, in der in § 2 (2) Satz 6 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen des
Auftragsnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragsnehmer
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragsnehmer die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der
Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragsnehmer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des wiederholten Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragsnehmers, kann der Auftraggeber unter den
in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragsnehmer aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragsnehmer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers
geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den
Auftragsnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach
Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist
die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den
Auftragsnehmer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragsnehmers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Auftragsnehmer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen
Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der
Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines
Dritten verletzt, wird der Auftragsnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den
Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden,
der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem
Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm
dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragsnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird
der Auftragsnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen
den Auftragsnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Auftragsnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Auftragsnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung
des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Auftragsnehmer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragsnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei

bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragsnehmers für
Sachschäden auf einen Betrag von EUR 1 000 000 je Schadensfall und für daraus resultierende
weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR
100 000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner
Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Auftragsnehmers

(6) Soweit der Auftragsnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung nach
Maßgabe des nachstehenden Absatzes 7. Wenn der Auftraggeber eine Beratung wünscht, schließen
die Parteien einen entgeltlichen Werk- oder Dienstvertrag über diese Leistungen.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Auftragsnehmers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer
die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran
verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter -insbesondere durch Gerichtsvollzieher- auf die Vorbehaltsware wird der
Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

§ 10 Montage Bedingungen

(1) Kundenseitige Leistungen
– Zu Verfügung Stellung Stromanschluss 230V 16A Max 200m zum Baustellenmittelpunkt.
– Geländeräumung und gegeben falls Entfernung Unterholz.
– Sicherstellung der Zufahrtsmöglichkeit Sattelzug 40to. Gegeben falls Schneeräumung.
– Behördliche Genehmigungen.
– Durchführung Inspektionen laut DIN EN 15567-1.
– Jährliches Baumgutachten.
– Austausch von Verschleißteilen.

(2) Fahrtkosten und Spesen
– Montagewagen 0,40€/km
– Pkw 0,30€ /km
– Anhänger 0,30€ /km
gegeben falls ist eine Anfahrt mit zwei Fahrzeugen Notwendig, lassen sich mehrere Aufträge
miteinander kombinieren werden werden die Fahrtkosten fair aufgeteilt.
In pauschal Leistungen sind die Spesen aber nicht die Fahrkosten enthalten, bei allen anderen
werden diese nach pauschalen Sätzen in Rechnung gestellt.
– Verpflegungs Mehraufwendung pro Monteur und Tag Hotel- 20,-€ Ferienwohnung 15,-€
– Übernachtungskosten pro Monteur und Nacht Hotel 58,-€ Ferienwohnung 30,-€

(3) Verschleißteile aufgrund von Erfahrungen bestehender Anlagen:
Beispiele:
– Netze oder Taue durch gerieben aufgrund Begehung mit Schuhen: 40.000 Teilnehmer
– Nachstellen von Knoten an Tauen: 3 Monate
– Tau durch gerieben aufgrund Reibung z.B. Spleiße in Ringmutter: 40.000 Teilnehmer
– Verschleiß Seilbahnseil: 20.000 Teilnehmer
– Vereinzelte Drahtbrüche am Back Up Seil: 40.000 Teilnehmer
– Abrieb an der Kausche durch Back Up Seil: 40.000 Teilnehmer.
– Nachstellarbeiten durch Dickenwachstum der Bäume z.B. an Plattformen oder Backups: 2 Jahre
– Nachspannen von Holz durchdringenden Schrauben: 3 Monate
– Rollen in Fahrelementen: 40.000 Teilnehmer
– Korrosion an Drahtseilen: 2 Jahre
– Verschleiß am Kübel der Kübelfähre: 1 Jahr
– Korrosion an galvanisch verzinkten Bauteilen: 1 Jahr
– Anpassen der Geschwindigkeit von Seilbahnen: saisonal
– Trocknungsrisse, Harz austritt sowie schwinden und winden von Holzbauteilen: sofort

§ 11 Dokumente

Folgenden Dokumenten müssen bei der Bestellung / Auftragserteilung, mit bestellt werden wenn sie
benötigt werden, nachträglich ist dies nicht möglich: Werkstofbescheinigungen
Folgende Dokumente müssen gesondert beauftragt werden wenn sie nicht explizit im Angebot bzw
Auftrag mit aufgelistet sind: Betriebshandbuch, Anlagenmanual, Benutzerhandbuch,
Bruchsicherheitsberechnung der Bäume, Baumgutachten, Statische Berechnung der Lasten, Statik,
Inspektion.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem
Auftragsnehmer und dem Auftraggeber ist 88212 Ravensburg. Für Klagen gegen den
Auftragsnehmer ist 88212 Ravensburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragsnehmer und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Cambium gegenüber Unternehmern (B2B) 

 

  • 1 Geltungsbereich, Vertragssprache

  • Die vorliegenden Geschäftsbedingungen („AGBs“) finden ausschließliche Anwendung auf die zwischen Ihnen als Kunde („Kundschaft“) und uns, der Firma Cambium GmbH (Schmidsfelden 19, 88299 Leutkirch im Allgäu, Deutschland, Umsatzsteuer-ID-Nummer DE255231886 und HR-Nummer: 721224), vertreten durch Simon Cassier (nachfolgend als „Cambium“ benannt) geschlossenen Verträge für den Verkauf von Waren und deren Lieferung sowie hinsichtlich der von Cambium angebotenen Leistungen (zusammen „Produkte”) , auch über den Online-Shop Cambiums. Sie gelten ungeachtet anderslautender Bedingungen in einer Bestellung, einem Dokument oder irgendeiner sonstigen Kommunikation der Kundschaft („Bestellung”) und ungeachtet eines etwaig fehlenden Widerspruchs gegen andere Bedingungen durch Cambium. Die vorliegenden AGBs können nur schriftlich durch bevollmächtigte Personen sowohl von Cambium als auch der Kundschaft geändert werden.
  • Diese AGBs gelten auch für alle zukünftigen Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals
    gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen der Kundschaft oder Dritter finden keine Anwendung. Auch nicht, wenn Cambium ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht – und selbst dann nicht, wenn Cambium auf ein Schreiben Bezug nimmt, das anderweitige Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist.
  • Zur Kundschaft gehören ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Für Verbraucher sind die vorliegenden AGBs nicht anwendbar.
  • Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen dieser AGBs in andere Sprachen dienen einfach nur als Annehmlichkeit. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen hat der deutsche Text Vorrang.

 

  • 2 Anwendbares Recht

 

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des UN-Kaufrechts, wenn die Kundschaft ihren Sitz in Deutschland oder in einem Staat hat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
  • Für den Fall, dass die Kundschaft ihren Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union hat, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit des deutschen Rechts unter Einschluss des UN-Kaufrechts, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem die Kundschaft ihren Sitz hat, unberührt bleiben.
  • 3 Zustandekommen des Vertrags

 

  • Alle Produkt- oder Leistungsdarstellungen seitens Cambium sind keine verbindlichen Angebote, sondern freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen damit eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar. Bestellungen oder Aufträge kann Cambium innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.
  • Angaben seitens Cambium in derlei Darstellungen zu Produkten oder Lieferungen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Abbildungen und Ähnliches sind nur annähernd maßgeblich, sofern und soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine exakte Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern und soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  • Die Kundschaft kann ein verbindliches Angebot zum Kauf eines Produktes abgeben.
    (a) Im Online-Shop geschieht dies durch Anklicken des „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses der in der Bestellübersicht angezeigten Produkte. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält die Kundschaft eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung, die jedoch noch keine Annahme ihres Vertragsangebots darstellt. Cambium behält sich die Annahme der Bestellungen vor. Ein Vertrag zwischen der Kundschaft und Cambium kommt vielmehr erst zustande, sobald Cambium die Bestellung der Kundschaft durch eine gesonderte Erklärung annimmt bzw. die Ware in den Versand gibt bzw. mit der Erbringung der Leistung beginnt und damit also die Bestellung ausgeführt wird. Die Kundschaft wird aufgefordert, regelmäßig den SPAM-Ordner ihres E-Mail-Postfachs zu kontrollieren.
    (b) Ansonsten gilt: Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Cambium und der Kundschaft ist der schriftlich geschlossene Vertrag (Angebot, Bestellung und/oder Auftragsbestätigung, zusammen auch „Bestellunterlagen“) einschließlich dieser AGBs. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Cambium vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern und soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
  • Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung, einschließlich dieser AGBs, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Beschäftigten Cambiums nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail.
  • Cambium behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen
    Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie der Kundschaft zur Verfügung gestellten
    Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Die Kundschaft darf diese Gegenstände ohne
    ausdrückliche Zustimmung von Cambium weder als solche noch inhaltlich Dritten
    zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Sie hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an Cambium zurückzugeben und
    eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihr im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  • Bestellungen für Produkte, die individuell für die Kundschaft hergestellt bzw. angepasst wurden und auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, können nur mit dem Einverständnis von Cambium storniert, zurückgesandt oder hinsichtlich des Liefertermins verschoben werden. Cambium behält sich das Recht vor, der Kundschaft nach erfolgter Auftragsbestätigung im Falle eines Stornos die getätigten Aufwände in Rechnung zu stellen.

 

  • 4 Technische Schritte der Online-Bestellung bis zum Vertragsschluss und Berichtigung von Eingabefehlern

 

Im Rahmen des Online-Bestellprozesses legt die Kundschaft zunächst die gewünschten Produkte in den Warenkorb. Dort kann jederzeit die gewünschte Stückzahl geändert oder können jederzeit ausgewählte Produkte ganz entfernt werden. Sofern die Kundschaft Produkte dort hinterlegt hat, gelangt sie jeweils durch Klicks auf die „Weiter“-Buttons zunächst auf eine Seite, auf der sie ihre Daten eingeben und anschließend die Versand- und Bezahlart auswählen kann. Schließlich öffnet sich eine Übersichtsseite, auf der sie ihre Angaben überprüfen kann. Ihre Eingabefehler (z.B. bzgl. Bezahlart, Daten oder der gewünschten Stückzahl) kann sie korrigieren, indem sie bei dem jeweiligen Feld auf „ändern“ klickt. Falls sie den Bestellprozess komplett abbrechen möchte, kann sie auch einfach ihr Browser-Fenster schließen. Ansonsten wird nach Anklicken des Bestätigungs-Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ihre Erklärung verbindlich i.S.d. § 3 Abs. 3 a) dieser AGBs.

 

  • 5 Speicherung des Vertragstextes


Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den bestellten Produkten einschließlich dieser AGBs werden der Kundschaft per E-Mail mit Annahme des Vertragsangebotes bzw. mit der Benachrichtigung hierüber zugesandt. Eine gesonderte Speicherung der Vertragsbestimmungen durch Cambium erfolgt nicht.

  • 6 Registrierung im Online-Shop von Cambium/
    Verarbeitung personenbezogener Daten der Kundschaft

 

  • Die Kundschaft kann im Online-Shop von Cambium Produkte als Gast oder als registrierter Benutzer bestellen. Als registrierter Benutzer muss sie nicht jedes Mal ihre persönlichen Daten angeben, sondern sie kann sich vor oder im Rahmen einer Bestellung einfach mit ihrer E-Mail-Adresse und dem von ihr bei Registrierung frei gewählten Passwort in ihrem Kundenkonto anmelden. Allein mit der Registrierung besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der von Cambium angebotenen Waren.
  • Für Informationen zur Verarbeitung der Daten der Kundschaft ist Cambiums Datenschutzinformation unter folgendem Link https://kletterwaldshop.com/Datenschutz abrufbar. Mit der Anmeldung wählt die Kundschaft einen persönlichen Nutzernamen und ein Passwort.
  • 7 Preise

 

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise sind in Euro angegeben und Nettopreise ab Werk (exklusive Steuern, Fracht-, Zoll- oder anderer Gebühren oder öffentlicher Abgaben, Verpackung und Versandkosten sowie exklusive Kosten für zusätzliche Dienstleistungen), sofern und soweit dies im Angebot, Kostenvoranschlag oder der Rechnung von Cambium nicht anders geregelt ist. Cambium behält sich vor Vertragsschluss und Lieferung Preisänderungen vor, insbesondere wegen Preiserhöhungen seitens des Herstellers, Währungsschwankungen oder Fehlern bei der Abgabe des Angebots. Ein Auftrag über Lieferungen erfolgt in der Regel in einer Gesamtlieferung. Teillieferungen können nur gegen entsprechenden Kostenersatz von der Kundschaft verlangt werden.

  • 8 Zahlungsbedingungen

 

  • Der Kaufpreis wird bei einer Online-Bestellung in der Regel sofort mit Bestellung fällig. Die Bezahlung der Produkte erfolgt mittels Banküberweisung oder Paypal.
  • Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefert Cambium nur gegen Vorkasse (in der in den Bestellunterlagen angegebenen Weise) oder per Nachnahme, jeweils gegen Rechnung, die per E-Mail versandt werden kann.
  • Rechnungen sind entweder zum auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, anderenfalls spätestens zehn (10) Tage ab Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Teillieferungen erfolgt eine Teilrechnung, die unmittelbar nach der Teillieferung fällig wird, sollte nichts anderes auf der Rechnung angegeben sein. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Cambium. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  • Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Aufrechnungsverbot sind sowohl unbestrittene und rechtskräftige Ansprüche als auch Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun (9) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Wurde der Kundschaft ein Kreditlimit gewährt, kann dieses von Cambium jederzeit geändert werden. Eingehende Zahlungen können auf jedes für die Kundschaft bestehende Kundenkonto angerechnet werden, sofern aus der Überweisung nicht eindeutig hervorgeht, auf welches Konto und zu welchem Vorgang die Buchung erfolgen soll. Sollte die Kundschaft mit einer Zahlung in Verzug kommen, so hat Cambium das Recht, ausstehende Lieferungen und Aufträge zu verschieben und/oder zu stornieren und zusätzlich alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen.
  • Cambium ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Cambium nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit der Kundschaft wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen seitens Cambium durch die Kundschaft aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  • Auf Wunsch der Kundschaft, der im Bestellformular anzugeben ist, liefert Cambium die Ware auch gegen Bezahlung in den Geschäftsräumen in 88299 Schmidsfelden, Leutkirch im Allgäu, (Deutschland) aus.
  • Bei Selbstabholung wird unabhängig vom Lieferland auf der Rechnung die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen und fällig.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt

 

  • Cambium behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die Kundschaft
    die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
  • Bei Zugriffen Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware wird die
    Kundschaft auf das Eigentum von Cambium hinweisen und Cambium unverzüglich benachrichtigen, damit Cambium die Eigentumsrechte durchsetzen kann.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten der Kundschaft, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Cambium berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern Cambium vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

 

 

 

  • 10 Lieferbedingungen

 

  • Cambium liefert die Produkte gemäß den mit der Kundschaft getroffenen Vereinbarungen, in der Regel ab Werk. Die Kundschaft hat daher auf ihre Kosten für die Abholung der Liefergegenstände und deren Versicherung zu sorgen, sofern nichts anderes geregelt ist.
  • Bei Bestellung über den Online-Shop wird die Kundschaft direkt im Bestellprozess über die jeweils anfallenden Versandkosten informiert. Für Bestellungen außerhalb des Online-Shops gilt das in den jeweiligen Bestellunterlagen Geregelte.
  • Von Cambium in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Cambium haftet ansonsten nicht in Fällen verzögerter, Teil- oder vorzeitiger Lieferungen und die Kundschaft hat solche Lieferungen anzunehmen. Eine Stornierung ist generell nicht möglich. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  • Cambium kann unbeschadet eigener Rechte aus Verzug seitens der Kundschaft eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von
    Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, um den die Kundschaft ihren
    vertraglichen Verpflichtungen Cambium gegenüber nicht nachkommt.
  • Sofern unter § 14 Abs. 3 dieser AGBs genannte Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Cambium zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit der Kundschaft infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Cambium vom Vertrag zurücktreten.
  • Cambium ist nur dann zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für die Kundschaft im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und der Kundschaft hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Cambium erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  • Gerät Cambium mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Cambium eine
    Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 14 dieser AGBs beschränkt.

 

  • 11 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Cambium
    (88299 Schmidsfelden, Leutkirch im Allgäu), soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Cambium auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  • Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Cambium, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  • Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
    Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf die Kundschaft über. Dies gilt auch dann, wenn
    Teillieferungen erfolgen oder Cambium noch andere Leistungen (z.B. Versand oder
    Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
    Umstandes, dessen Ursache bei der Kundschaft liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf die Kundschaft über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Cambium dies der Kundschaft angezeigt hat.
  • Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt die Kundschaft. Bei Lagerung durch Cambium
    betragen die Lagerkosten 30,00 Euro pro Quadratmeter der zu lagernden
    Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Cambium wird die Liefergegenstände nach Möglichkeit stapeln, um wenig Fläche zu beanspruchen und so die Kosten gering zu halten. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer, geringerer oder höherer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  • Die Sendung wird von Cambium nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kundschaft und auf ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  • Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    die Lieferung und, sofern Cambium auch die Installation schuldet, die Installation
    abgeschlossen ist, Cambium dies der Kundschaft unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und sie zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangen sind oder die Kundschaft mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind, und die Kundschaft die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Cambium angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  • 12 Gewährleistung

 

  • Die Kundschaft erkennt an, dass Cambium teilweise nicht der Hersteller der Produkte ist. Sofern und soweit gesetzlich vorgeschrieben, gewährleistet Cambium, dass zum Zeitpunkt des Übergangs der Produkte, diese den vom jeweiligen Hersteller in dessen veröffentlichten Produktdatenblättern genannten Eigenschaften entsprechen.
  • Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an die Kundschaft oder an
    den von ihr bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Cambium nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
    solcher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für die Kundschaft bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar gewesen wäre, zugegangen ist. Auf Verlangen von Cambium ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Cambium zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Cambium die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, sofern und soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  • Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Cambium nach eigener innerhalb
    angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
    verpflichtet und berechtigt. Im Falle des wiederholten Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
    Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
    Ersatzlieferung, kann die Kundschaft vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  • Beruht ein Mangel auf dem Verschulden Cambiums, kann die Kundschaft unter den in § 14 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  • Sofern und soweit nach anwendbarem Recht möglich und vertraglich eingeräumt, reicht Cambium jegliche vom Hersteller erhaltene Produktgewährleistung und Schadensersatzansprüche (inklusive solcher für Verletzungen geistigen Eigentums) an die Kundschaft weiter. Dies betrifft insbesondere den Fall von Mängeln an Bauteilen anderer Hersteller, die Cambium aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann. Gewährleistungsansprüche gegen Cambium bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGBs nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche der Kundschaft gegen Cambium gehemmt.
  • Die Gewährleistung entfällt, wenn die Kundschaft ohne Zustimmung von Cambium den
    Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
    unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat die Kundschaft die durch die
    Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  • Eine im Einzelfall mit der Kundschaft vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
    unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  • Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für Waren beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe. Sofern und soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Verjährung ab der Abnahme. Sollte Cambium Service-Dienstleistungen (wie etwa Kalibrierung, Reparatur) erbringen, erstreckt sich die Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – über neunzig (90) Tage, anderenfalls auf die gesetzlich zulässige, kürzest mögliche Frist ab Erbringung der Dienstleistung und darauf, dass sie den von Cambium akzeptierten Kundenspezifikationen entsprechen.
  • Soweit gesetzlich zulässig, gibt Cambium keine Garantien – weder ausdrücklich noch stillschweigend.
  • 13 Schutzrechte

  • Cambium steht nach Maßgabe dieses § 13 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von
    gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  • Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Cambium nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den
    Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder der Kundschaft durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist die Kundschaft berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
    Schadensersatzansprüche der Kundschaft unterliegen den Beschränkungen des § 14 dieser
  • Bei Rechtsverletzungen durch von Cambium gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Cambium nach eigener Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
    Rechnung der Kundschaft geltend machen oder an die Kundschaft Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen Cambium bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 13 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  • 14 Haftungsbeschränkung

 

  • Cambium haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet Cambium für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die Kundschaft regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet Cambium jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Cambium.
    Die vorstehenden und nachstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso wenig gelten diese Haftungsausschlüsse bei etwaig garantierten Beschaffenheitsmerkmalen. Zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  • Cambium haftet nicht für Folgeschäden (wie etwa Gewinn- oder Einnahmeausfälle, Verlust von Daten, Gebrauchsausfall, Nacharbeits-, Reparatur- und Fertigungskosten, Kosten für Produktrückruf, für Reputationsschädigung oder den Verlust von Kunden). Das Vorstehende gilt nicht, sofern und soweit Cambium aufgrund von zwingenden gesetzlichen Regelungen haftet.
  • Cambium haftet unabhängig von obenstehenden Regelungen nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung , sofern und soweit diese durch höhere Gewalt (wie z.B. Naturkatastrophen, militärische Auseinandersetzungen, Pandemien/Epidemien) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Cambium nicht zu vertreten hat.
  • Cambium haftet nicht, sofern und soweit die Kundschaft die mitgeteilten technischen Produktspezifikationen bzw. Vorgaben des jeweiligen Herstellers nicht einhält.
  • Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Cambium für Sachschäden auf einen Betrag i. H. v. einer Million Euro (1.000.000 €) je Schadensfall und für daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag i. H. v. einhunderttausend Euro (100.000 €) je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
    zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Cambium.
  • Sofern und soweit Cambium technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
    Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten
    Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Wenn die Kundschaft eine Beratung wünscht, schließen die Parteien einen entgeltlichen Werk- oder Dienstvertrag über diese Leistungen.
  • 15 Montagebedingungen

Sofern eine Montageleistung beauftragt wird, werden die Konditionen ggf. einzeln mit der Kundschaft ausgehandelt. Sollte nichts geregelt sein, gelten folgende Konditionen und Verantwortungsbereiche:

  • Kundenseitige Leistungen:
    – Zurverfügungstellung eines Stromanschlusses (230 V, 16 A), maximal zweihundert (200) Meter zum Baustellenmittelpunkt.
    – Geländeräumung und gegebenenfalls Entfernung von Unterholz.
    – Sicherstellung der Zufahrtsmöglichkeit für einen Sattelzug von vierzig (40) Tonnen. Gegebenenfalls Schneeräumung.
    – Einholung behördlicher Genehmigungen.
    – Durchführung der Inspektionen laut DIN EN 15567-1.
    – Einholung eines jährlichen Baumgutachtens.
    – Austausch von Verschleißteilen.
  • Fahrtkosten und Spesen:
    – Montagewagen 0,40 €/km.
    – Pkw 0,30 € /km.
    – Anhänger 0,30 € /km.
    Gegebenenfalls ist eine Anfahrt mit zwei Fahrzeugen notwendig.
    Lassen sich mehrere Aufträge miteinander kombinieren, werden die Fahrtkosten fair aufgeteilt.
    In Pauschalleistungen sind die Spesen, nicht jedoch die Fahrkosten enthalten, bei allen anderen Leistungen werden diese nach pauschalen Sätzen in Rechnung gestellt.
    – Verpflegungsmehraufwand pro Monteur und Tag richtet sich nach den entsprechenden regional üblichen Kosten.
    – Übernachtungskosten pro Monteur und Nacht richten sich nach den Kosten eines 3-Sterne-Einzelzimmers der jeweiligen Region.
  • Verschleißteile (Berechnung auf Grundlage bisheriger Erfahrungen):
    Beispiele:
    – Netze oder Taue durchgerieben aufgrund von Begehung mit Schuhen: 40.000 Teilnehmer.
    – Nachstellen von Knoten an Tauen: nach drei (3) Monaten.
    – Tau durchgerieben aufgrund von Reibung, z.B. Spleiße in Ringmutter: 40.000 Teilnehmer.
    – Verschleiß Seilbahnseil: 20.000 Teilnehmer.
    – Vereinzelte Drahtbrüche am Backup-Seil: 40.000 Teilnehmer.
    – Abrieb an der Kausche durch Backup-Seil: 40.000 Teilnehmer.
    – Nachstellarbeiten durch Dickenwachstum der Bäume, z.B. an Plattformen oder Backups: nach zwei (2) Jahren.
    – Nachspannen von Schrauben, die Holz durchdringen: nach drei (3) Monaten.
    – Rollen in Fahrelementen: 40.000 Teilnehmer.
    – Korrosion an Drahtseilen: nach zwei (2) Jahren.
    – Verschleiß am Kübel der Kübelfähre: nach einem (1) Jahr.
    – Korrosion an galvanisch verzinkten Bauteilen: nach einem (1) Jahr.
    – Anpassen der Geschwindigkeit von Seilbahnen: saisonal.
    – Trocknungsrisse, Harzaustritt sowie Schwinden und Winden von Holzbauteilen: sofort.
  • 16 Zugehörige Dokumente

Werkstoffbescheinigungen muss die Kundschaft bereits bei Bestellung oder Auftragserteilung mitbestellen, sofern diese benötigt werden, nachträglich ist dies nicht möglich.
Folgende Dokumente müssen gesondert von der Kundschaft beauftragt werden, sollten sie nicht explizit in den Bestellunterlagen mit aufgelistet sein: Betriebshandbuch, Anlagenmanual, Benutzerhandbuch, Bruchsicherheitsberechnung der Bäume, Baumgutachten, statische Berechnung der Lasten, Statik, Inspektion.

 

 

  • 17 Gerichtsstand/Online-Streitbeilegung und Alternative Streitschlichtung/Salvatorische Klausel

 

  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Unternehmens von Cambium in Leutkirch. Cambium ist auch berechtigt, am Hauptsitz der Kundschaft zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die E-Mail-Adresse von Cambium lautet: info@cambium-gmbh.de.
  • Sollte eine Bestimmung dieser AGBs oder eines Einzelvertrages ganz oder teilweise unvollständig, nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen und Bedingungen davon unberührt. Anstelle einer unvollständigen, nichtigen oder unwirksamen Bestimmung werden Cambium und die Kundschaft über eine wirksame Regelung verhandeln, welche mit dem wirtschaftlichen Zweck der unvollständigen, nichtigen oder unwirksamen Regelung vergleichbar ist. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.