Bauantrag für Naturerlebnis-/Freizeitanlage – viele Fragen wenige klare Antworten

Das Bauen im Außenbereich, ist immer wieder ein umfangreiches Thema, das auch nach vielen Jahren als Baufirma in diesem Bereich, Überraschungen bereithält. Es werden sehr individuelle Entscheidung getroffen, die zum Beispiel von der Größe der Gemeinde, ihrem politischen Willen oder der Motivation des Behördenmitarbeiters, dem man begegnet abhängig sind. Egal ob Treewalk, Baumwipfelpfad, Kletterwald, Seilpark, Kletterpark, Hochseilgarten, Themenweg, Walderlebnispfad, Rodelbahn, Coaster oder Abenteuerpark, jedes größere Bauwerk im Außenbereich bedarf einer Genehmigung, die viele Ämter einschließt, bis eine Baugenehmigung ausgestellt werden kann. Wir wollen euch hier einen Überblick über Begrifflichkeiten und die Erfahrungen geben, die wir in der Cambium-Firmengeschichte gesammelt haben.

Simon bei einer Cocon-montage

Schon allein ob es überhaupt eine Baugenehmigung benötigt, ist nicht über einen Fragebogen zu klären. Zum Beispiel sind in Baden-Württemberg Spielplätze genehmigungsfrei in Bayern aber nicht. Auch wenn genehmigungsfrei gebaut werden kann sollte es, ab einer gewissen Größe, eine Abstimmung mit der Gemeinde geben, um diese Genehmigungsbefreiung einzuholen.

Wenn es einer Genehmigung bedarf, ist es unumgänglich, sich vorher den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan anzusehen, damit man im Gespräch mit dem Zuständigen der Behörde, das entsprechende Wissen mitbringt.

Der Flächennutzungsplan ist das kommunale Instrument zur Steuerung der künftigen städtebaulichen Entwicklung innerhalb eines Gemeindegebietes und ist für das gesamte Gemeindegebiet angelegt. Dieser ist öffentlich zugänglich und kann oft im Internetauftritt der Gemeinde eingesehen werden. Er hat allerdings keine rechtliche Bindung und bildet die Grundlage für den Bebauungsplan.

Der Bebauungsplan, wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und ist nur für Ausschnitte des Flächennutzungsplans angelegt. Die Verantwortung für die Erstellung liegt bei der Gemeinde und die Einsicht kann über die Gemeinde angefragt werden. Er besteht aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und „bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) erforderliche Maßnahmen (§8 Abs. 1 BauGB).“ (Wikipedia)

Viele Bauprojekte für Naturerlebnisanlagen fallen in den sogenannten „Außenbereich“.
Unter Bauen im Außenbereich, fallen „alle Flächen, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.“ (Wikipedia) Im Baugesetzbuch §35 findet man den detaillierten Gesetzestext, wann ein Bauen im Außenbereich überhaupt möglich ist.

„(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ….              4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, … nur im Außenbereich ausgeführt werden soll…
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihr Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“ (BauGB §35)

Diesem Zitat aus dem Baugesetzbuch ist zu entnehmen, dass das Bauen im Außenbereich eine politische Angelegenheit ist, die durch das Eigeninteresse der Behörden deutlich erleichtert wird. Wenn man die Gemeinde, den Bürgermeister und/oder den Gemeinderat hinter sich hat, nehmen die Genehmigungsschritte einen leichteren Weg.

In fast allen unseren Bauprojekten ist eine Bebauungsplanänderung notwendig, für die, ebenso wie für die Erstellung des Bebauungsplans, die Gemeinden zuständig sind.
Wenn eine Flächennutzungsplanänderung beantragt werden muss, wird es sehr aufwendig und es ist mit langen Wartezeiten zu rechnen, weil das ein großer bürokratischer Aufwand ist.  Dem wird aber auch von Seite der Behörde sehr gerne aus dem Weg gegangen und ein Bebauungsplan wird häufig ohne eine Änderung des Flächennutzungsplans geändert.
Einige unserer Bauprojekte sind im Flächennutzungsplan als „Wald“ oder sogar „Bannwald“ hinterlegt und ein Bebauungsplan wurde trotzdem erstellt, bei anderen musste der Flächennutzungsplan erst geändert werden, bevor ein Bebauungsplan dafür erstellt werden konnte.

Montage im Treewalk am Affenberg

Im weiteren Genehmigungsverfahren begegnen einem Begriffe wie:

Umweltverträglichkeitsprüfung
Diese wird laut UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) fällig, bei dem „Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich … ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von 10 ha oder mehr und 4 ha bis weniger als 10 ha“. (UVPG) Wobei bei Bauvorhaben größer als 10ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend notwendig ist und bei 4 bis 10 ha auch in der Form einer Vorprüfung durchzuführen ist.
Es gibt allerdings keine eigenständige UVP-Entscheidung, ihre Erkenntnisse fließen lediglich in die Entscheidung der Genehmigung mit ein und sind somit wieder ein subjektiver individueller Faktor.

Artenschutzrechtliche Prüfung
Diese Prüfung wird durchgeführt, wenn es den begründeten Verdacht gibt, dass Tier- und Pflanzenarten, die nach europäischem Recht geschützt sind, beeinträchtigt werden können.  Darunter fallen zum Beispiel einzelne Arten von Vögeln, Insekten, Amphibien oder auch Gefäßpflanzen. Aus unserer Erfahrung definiert die Forstverwaltung ob oder auf welche Arten geprüft werden muss, was an einen Gutachter weitergegeben wird und je nach Jahreszeit 6 Monate dauern kann.

Marisa Funk
12. Februar 2024